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Friedensrichteramt

Schlichtungsverfahren

Wie läuft ein Schlichtungsverfahren ab? Wer ist zuständig? Wie setze ich ein Schlichtungsverfahren in Gang? Zu diesen Fragen finden Sie die Antworten auf der Webseite des Verbands der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Kantons Zürich.

Der Friedensrichter ist ein Mitglied der Gerichtsbehörde auf Gemeindeebene und führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten
    (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • Arbeitsrechtliche Klagen
    (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
  • Erbrechtliche Klagen
    (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
  • Nachbarschaftsklagen
    (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
  • Persönlichkeitsverletzungen

 

Ausnahmen:
Das Schlichtungsverfahren entfällt bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen
    Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern
    Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Klagen Bauhandwerkerpfandrecht
    Klagen sind direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen.
  • Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
    Klagen sind direkt an die zuständige Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am jeweiligen Bezirksgericht zu richten.
  • Ehrverletzungsklagen
    Klagen sind mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei einzureichen.

 

Persönliches Erscheinen

Persönliches Erscheinen: Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Ausnahme: Nicht persönlich erscheinen muss und kann sich vertreten lassen, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat, wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist oder in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind. Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. Im Falle einer Vertretung ist vor der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht einzureichen

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

Einigung: Werden sich die Parteien im Zuge des Schlichtungsverfahrens einig, so kann das Verfahren als durch Klagerückzug, Klageankennung oder Vergleich als erledigt abgeschrieben werden.

Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit wird der klagenden Partei eine Klagebewilligung an das zuständige Bezirksgericht ausgestellt. Diese berechtigt während dreier Monate nach Eröffnung zur Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht.

Nichterscheinen: Erscheint die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird verfahren, als wäre keine Einigkeit zustande gekommen.

Bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.- kann der Friedensrichter allerdings auf Antrag der klagenden Partei auch einen Entscheid fällen (Kompetenz-Verfahren) oder den Parteien bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.- einen Urteilsvorschlag unterbreiten, wenn sich keine einvernehmliche Lösung erzielen lässt.

Wegweiser Schlichtungsverfahren

Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Prozessführung wird Parteien bewilligt, denen die Mittel fehlen, um neben dem Unterhalt für sich und ihre Familie Prozesskosten zu finanzieren, und deren Prozess nicht aussichtslos erscheint. Nötigenfalls besteht auch Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist beim Bezirksgericht einzureichen. Weiterführende Informationen befinden sich auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich.

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