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Persönliche und finanzielle Notlage

Persönliche Hilfe

Persönliche Hilfe ist im Bedarfsfall auch dann zu erbringen, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht. Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebe…
Persönliche Hilfe ist im Bedarfsfall auch dann zu erbringen, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützung besteht. Persönliche Hilfe zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken.

Für Einwohnerinnen oder Einwohner unserer Gemeinde, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, leisten die Fachstelle Persönliche Beratung des Zweckverband Dielsdorf individuelle und situationsbedingte Hilfestellungen. Oft hilft ein Gespräch und eröffnet neue Perspektiven oder Ansätze zur Lösung von Problemen. Für weitere Informationen oder eine Beratung wenden Sie sich direkt an die Fachstelle:

Sozialdienste Bezirk Dielsdorf
Persönliche Beratung
Brunnwiesenstrasse 8a
8157 Dielsdorf


E-Mail: beratung@sdbd.ch
Tel. 043 422 20 40

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag

13.30 - 11.30
13.30- 17.00

Freitag
08.30 - 11.30

Beratungs- und Hilfsangbote in der Region

In der Broschüre Beratungs- und Hilfsangebote finden Sie Angebote von Beratungs- und Hilfeeinrichtungen in der Region. Die Angebote sind kostenlos oder kostengünstig.

Wirtschaftliche Hilfe

Intake (Anmeldung für Sozialhilfe) Sozialhilfe ist Unterstützung für Personen in der Not. Einwohnerinnen und Einwohner von Rümlang können, wenn sie sich in einer finanziellen Notsituati…
Intake (Anmeldung für Sozialhilfe)

Sozialhilfe ist Unterstützung für Personen in der Not. Einwohnerinnen und Einwohner von Rümlang können, wenn sie sich in einer finanziellen Notsituation befinden, ohne Voranmeldung am Schalter des Intakes an der Glattalstrasse im 2. OG. melden. Wichtig ist es, einen amtlichen Ausweis (nur ID oder Ausländerausweis) mitzubringen.

Wenn bedürftige Personen sich nicht selbst helfen können oder Hilfe von dritter Seite (Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien oder Unterstützung durch Verwandte etc) nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist, werden Sozialhilfeleistungen gewährt. Dies bedeutet, dass die Sozialhilfe subsidiär zum Tragen kommt. Die Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn keine Selbsthilfe möglich ist. Das heisst, die bedürftige Person kann die Notlage nicht aus eigener Kraft, durch eigenes Vermögen oder eigenes Einkommen abwenden.

Nach der persönlichen Anmeldung am Schalter Intake erhalten angemeldete Personen einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe sowie eine Unterlagenliste mit allen aufgeführten Dokumenten, die zur Anspruchsklärung benötigt werden. Die angemeldeten Personen müssen ihre finanzielle Situation offenlegen und wahrheitsgetreue Aussagen machen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nur dann, wenn eine individuelle, konkrete und aktuelle Notlage nachgewiesen werden kann. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gibt das Intake den Fall in die Sozialberatung weiter.

Personen, die Sozialhilfe beziehen, haben Rechte und Pflichten. Sie erhalten finanzielle Unterstützung und Beratung. Gleichzeitig wird aber auch eine Zusammenarbeit mit dem Intake und der Sozialberatung erwartet. Zum einen unterstehen Personen die Sozialhilfe beziehen der Informationspflicht. Betroffene Personen sind verpflichtet, den Sozialdienst über jegliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Des Weiteren sind sie verpflichtet, ihrer Schadenminderungs- sowie Mitwirkungspflicht nachzugehen, was beinhaltet, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, die Bedürftigkeit zu vermeiden, zu beheben oder zu vermindern, damit sie bald wieder ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können.

Grundbedarf

Gemäss Empfehlung der SKOS-Richtlinien gelten in der Gemeinde Rümlang seit 1. April 2023 folgende Ansätze für den Grundbedarf (GBL):

Haushaltgrösse

Grundbedarf ab 1. April 2023, Pauschale
CHF/Mt.

Pauschale Pers./Mt. ab 1. April 2023

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

1031.–

1577.–

1918.–

2206.–

2495.–

1031.–

789.–

639.–

552.–

499.–

pro weitere Person

+209.–

 

Die Ansätze dienen als Leitfaden und sind abhängig von der Wohnform oder Situation der antragstellenden Person. Aus dieser Auflistung lässt sich daher kein Rechtsanspruch hinsichtlich der Ausrichtung des Grundbedarfs ableiten.

Wohnen

Die Sozialbehörde Rümlang hat folgende Mietzinsrichtlinien (exkl. Nebenkosten) per 1. April 2024 festgelegt:

1 Person unter 25 Jahre

CHF 850.00

1 Person über 25 Jahre

CHF 1'100.00

2 Personen

CHF 1'300.00

2 Personen mit Kind

CHF 1'400.00

3 Personen

CHF 1'500.00

4 Personen

CHF 1'700.00

5 Personen

CHF 1'800.00

6 Personen

CHF 2'000.00

jede weitere Person

+ Fr. 100.00


Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Übernahme von Mietzinsen in der Höhe der vorliegenden Richtlinien, da sie nur als Orientierung dienen und von der konkreten Wohn- und Lebensform abhängig sind.

Pflicht zur Rückerstattung
Bezogenen Sozialhilfeleistungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:

  • bei unrechtmässigem Bezug: Leistungen wurden durch fehlende und/oder falsche Angaben erwirkt
  • bei nicht sofort liquidierbarem Vermögen: z.B Versicherungen, Liegenschaften et.
  • Oder wenn diese durch Erbschaften, Lotteriegewinne oder in Fällen eigener Arbeitsleistung in derart günstigen Verhältnisse gerät,  oder wenn Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Grosseltern, Enkel) aufgrund ihres hohen Einkommens oder Vermögens unterstützungspflichtig sind, sind Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten.

Zugehörige Objekte